Handicap der Fahrschule Biedel Dresden und Radebeul

„Wir sorgen für Ihre Mobilität, erst recht mit Behinderung!“


Körperliche Mängel und Beeinträchtigungen müssen nicht zwangsläufig den Verzicht auf den Führerschein und die Mobilität bedeuten.
– wir helfen Ihnen bei der Ausbildung Theorie / Praxis
– unterstützen Sie bei notwendigen Gutachten
– beraten Sie umfassend in allen Fragen rund um den Führerschein und Behördenangelegenheiten
Vieles ist möglich


Der erste, allgemeine Teil verdeutlicht, was grundsätzlich zu beachten ist, wenn behinderte Menschen Auto fahren wollen.


Ein zweiter Teil beschreibt konkret die Arbeit und das Leistungsspektrum unserer Fahrschule mit Fahrzeugumrüstung für Behinderte.
Autofahren trotz Behinderung – worauf ist zu achten?


Die Betroffenen stehen oft relativ hilflos vor der großen Anzahl an Vorschriften, die den Weg zum Führerschein begleiten. Hier sind die
wichtigsten Punkte dargestellt, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen:
Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ( StVZO ) regelt die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.


Über die Zulassung entscheidet die Verwaltungsbehörde, das ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes, des Ordnungsamtes oder der Stadtverwaltung.


Aber die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist kein Gnadenakt:
Jeder erwachsene Bürger hat das Recht auf eine Fahrerlaubnis, auch wenn diese wegen eingeschränkter körperlicher Fähigkeiten unter Umständen auf Fahrzeuge mit einer ganz bestimmten Ausrüstung oder gar auf bestimmte Einzelfahrzeuge beschränkt sein kann.
Die Fahrerlaubnis kann und muss nur bei erwiesener Nichteignung verweigert werden.


Nun sind 2 grundlegende Fälle zu unterscheiden:
1. Sie sind körperlich behindert und wollen den Führerschein erwerben
2. Sie sind bereits im Besitz eines Führerscheins und werden durch Unfall oder Krankheit körperlich behindert.


Zu 1.)
Sie wenden sich an uns, schließen mit uns einen Ausbildungsvertrag und stellen diesen Antrag bei der Sie zuständigen Führerscheinstelle. In diesem Antrag müssen Sie angeben, ob Ihre körperlichen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Die Verwaltungsbehörde muss nun Ihre körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen.
Dazu benötigt sie Hilfe von Fachleuten :

1. ein Amts – oder fachärztliches Gutachten ( wobei man immer dem Facharzt den Vorzug geben sollte).

Dieses Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Untersuchungen. Begnügen Sie sich daher nicht mit irgendwelchen Attesten und Bescheinigungen ohne ausreichende Aussagekraft. Achten Sie hierbei – wie bei allen anderen Dokumenten auch – unbedingt darauf, dass Sie immer im Besitz eines Originals bleiben!


und / oder


2. das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr ( das sind in den alten Bundesländern die Sachverständigen des TÜV und in den neuen Bundesländern die der DEKRA).


Dieser Sachverständige schlägt der Verwaltungsbehörde die Beschränkungen und Auflagen für Ihre Fahrerlaubnis vor. Sie sind frei in der Wahl Ihres Sachverständigen. Lassen Sie sich von den Sachverständigen beraten und beauftragen Sie denjenigen, zu dem Sie Vertrauen haben. Lassen Sie sich alle Beschränkungen und Auflagen erklären, fragen Sie nach Begründungen. Sie dürfen nicht mehr eingeschränkt werden, als unbedingt erforderlich ist. Das gilt auch , wenn Sie einen Kostenträger haben. Dieser bezuschusst meist nur das, was im Führerschein steht.
Auch dann gilt: Nicht mehr einschränken als unbedingt erforderlich, auch wenn Sie dann das eine oder andere nützliche Hilfsmittel selbst bezahlen müssen.


und / oder


3. ein medizinisch – psychologisches Gutachten bei Besonderheiten im Einzelfall.


Diese Besonderheiten sind alle Fälle, bei denen in irgendeiner Weise das Gehirn beteiligt ist, zB.
– Schädel-Hirn -Trauma
– Schlaganfall
– Multiple Skerose


oder die Fälle, in denen der Sachverständige bei der Fahrprobe irgendwelche „Auffälligkeiten“ feststellt. Die Verwaltungsbehörde fordert die erforderlichen Gutachten von Ihnen an. Sie müssen diese Gutachten beibringen, da die Behörde sonst davon ausgehen muß, dass Sie etwas zu verbergen hätten. Aber ganz egal, um welches Gutachten es sich handelt und wer das Gutachten bezahlt: Sie sind der Auftraggeber des Gutachtens! Sie müssen ein Original des Gutachtens erhalten ( es sei denn, Sie haben schriftlich darauf verzichtet ). Alle Gutachten unterliegen der Schweigepflicht! Sie müssen den Gutachter daher durch Unterschrift ermächtigen, das Gutachten an bestimmte Stellen weiterzuleiten.


Zu 2.)
Sie sind bereits im Besitz eines Führerscheins und werden durch Unfall oder Krankheit körperlich behindert.


Die Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung besagt sinngemäß: Wenn ein Fahrzeugführer in seinen Fähigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, so muß Vorsorge getroffen werden, dass er andere nicht gefährdet.


Und dann heißt es wörtlich:
„Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst“.


Das Gesetz geht also von der Eigenverantwortlichkeit des einzelnen aus. Wir alle haben in der Ausbildung bei der Fahrschule gelernt:
„Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen unvermeidbar gefährdet wird“.
Wenn ich also eine Behinderung erleide, so kann ich mich an eine Umrüstfirma wenden mit dem Auftrag, mein Fahrzeug so umzurüsten,
dass ich auch unter den veränderten Umständen wieder sicher fahren kann
(die Änderungen am Fahrzeug müssen dann zumeist von einem Sachverständigen abgenommen und im Fahrzeugbrief und – schein eingetragen werden).
Wenn ein behinderter Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, so muß er unter Umständen nachweisen, dass er das umgerüstete Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer führen konnte (unabhängig von der Frage der Schuld an dem Unfall).
Liegt dagegen ein Gutachten und damit ein Eintrag im Führerschein vor, so muß die Gegenseite beweisen, dass der Behinderte trotz der Umrüstung seines Fahrzeugs nicht sicher fahren konnte, dass somit das Gutachten
fehlerhaft war. In jedem Fall eine Umkehr der Beweislast. Es gibt auch noch einen weiteren Grund, sich freiwillig einer Begutachtung zu unterziehen: Wie schon gesagt, bezuschusst ein möglicher Kostenträger die Fahrzeugumrüstungen, die laut Eintrag im Führerschein erforderlich sind.
Voraussetzung für den Eintrag ist das Gutachten. Die Begutachtung wird angefordert, wenn der Behörde die Behinderung bekannt wird
(z.B. nach Polizeikontrollen oder durch einen Unfall). Wenn Sie sich freiwillig einer Begutachtung unterziehen wollen, so wenden Sie sich zuerst an Ihren Facharzt und dann mit diesem ärztlichen Gutachten an den Sachverständigen Ihrer Wahl.
Mit diesen Gutachten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Führerscheinstelle und erhalten so den Eintrag in den Führerschein. Wurde die Begutachtung dagegen angeordnet, so läuft sie wie in Kapitel 1 beschrieben.


Welche Anforderungen werden an ein Gutachten gestellt?
Die sogenannte Eignungsrichtlinie besagt ganz eindeutig : Gutachten müssen in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung ( Schlüssigkeit ) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
Diese Aussagen gelten für alle Gutachten.


Das medizinische Gutachten
Das medizinische Gutachten ist die Grundlage der gesamten Eignungsbegutachtung. Die Sachverständigen sind Ingenieure. Sie sind nur dann in der Lage die erforderlichen technischen Umrüstungen für Ihr Fahrzeug festzulegen, wenn Sie zuvor durch das medizinische Gutachten ausreichend über Art und Ausmaß Ihrer Behinderung informiert wurden.
Schließlich sollen Sie so wenig wie möglich in Ihrer Freizeit eingeschränkt sein und dabei sich selbst und andere so wenig wie möglich gefährden.

Das medizinische Gutachten sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Die Diagnose ( möglichst in verständlicher Sprache )
  • Eine Aussage darüber, ob es sich bei der Ursache der Behinderung um einen Unfall oder um eine Erkrankung handelt
  • Wenn es sich um eine Erkrankung handelt : Ist diese Erkrankung progressiv oder statisch ?
  • Wenn eine progressive Erkrankung vorliegt : In welchen Abständen werden ärztliche Kontrolluntersuchungen für erforderlich gehalten ?
    ( Eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen wird dann für erforderlich gehalten, wenn die für das Autofahren von Bedeutung
    wären ).
  • Die Auswirkungen der Behinderung auf den Körper, soweit dies für das Autofahren von Bedeutung ist d.h.
  • * Beweglichkeit der Gliedmaßen bzw. deren Einschränkung
  • * Funktionsfähigkeit der Gelenke z.B. Treten Schmerzen bei Bewegungen auf ? Besteht die Möglichkeit , dass Bewegungen aus
    Schmerzgründen
    unterbleiben oder nicht in dem erforderlichen Maße ausgeführt werden ?
  • Müssen Medikamente eingenommen werden ?
  • Wenn ja : beeinträchtigen diese Medikamente die Fahreignung ?
  • Ist bei der Behinderung in irgendeiner Form das Gehirn beteiligt ?
  • Und ganz zum Schluß : Bestehen aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen das Führen von Kraftfahrzeugen.


Die Fahrprobe
Warum ist eine Fahrprobe erforderlich ?
Im Gesetzestext wird gefordert, dass der Sachverständige in der Regel eine Fahrprobe durchführen soll, “ um festzustellen, dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmittel sicher führen kann.“ Von dieser Forderung sollte nur abgewichen werden, wenn Art und Ausmaß der Behinderung sowie deren Einfluss auf die Fahrfähigkeit ganz eindeutig feststehen und Zweifel ausgeschlossen sind.
Worin unterscheidet sich die Fahrprobe von der Führerscheinprüfung?
Bei der Führerscheinprüfung soll geprüft werden, ob der Kandidat die Verkehrsregeln beherrscht und ob er sich dem Fahrzeug sicher im Verkehr bewegen kann. Unterläuft ihm bei der Prüfung ein Fehler, so hat er die Prüfung nicht bestanden und muß nochmals antreten. Bei der Fahrprobe soll festgestellt werden, ob der Kandidat grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Unterläuft ihm dabei ein Fehler, so wird untersucht, warum dies geschehen ist.
Die Frage, die sich stellt, ist die : War der Fehler ausbildungs- oder behinderungsbedingt? Eine Fahrprobe wird auf die speziellen Probleme der Behinderung zugeschnitten.
Was bei der Fahrprobe von dem Kandidaten gefordert wird, muß der Situation und der Behinderung angemessen sein. Eine Fahrprobe sollte unbedingt vor der praktischen Führerscheinprüfung durchgeführt werden,
wenn die Ausbildung sich bereits der Prüfungsreife nähert. Eine nicht bestandene Prüfung kann problemlos wiederholt werden. Wird dagegen eine Fahrprobe nicht bestanden, so heißt das doch im
Klartext:
„Zum Autofahren nicht geeignet!“
Einer solchen Doppelbelastung sollte man sich nicht aussetzen.


Finanzielle Hilfen
Es besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für den Füherescheinerwerb
und die Fahrzeugumrüstung zu bekommen, wenn die Fahrerlaubnis zur Berufsausbildung,
Ausbildung oder aus anderen beruflichen Gründen erforderlich ist.
Zuschüsse gibt es z. B. von Trägern der Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften
oder den Arbeitsagenturen. Auch wenn Sie nicht zu den Personenkreis gehören, so kann es
Zuschüsse über das Sozialamt geben.
Krankheitsbilder :

  • Schädigung der Gliedmaßen ( z.B. Fehlen oder die Fehlbildung einer Extremität )
  • Gliedmaßenverlust ( Amputation )
  • Schädigung des Skelettsystems
  • Fehlstellungen der Wirbelsäule und Rückgratverkrümmungen
    ( Skoliosen, Lordosen, Kyphosen)
  • Bandscheibenvorfall (Diskusprolaps, Diskopathie )
  • Gelenkfehlstellungen ( Luxationen )
  • Gelenkerkrankung ( Arthrose, Arthritis, Polyarthritis )
  • Knochenerkrankung, Glasknochenkrankheit ( Osteopathie, Osteogenesis imperfecta)
  • Kleinwuchs ( Chondrodystrophie ) bei einem Längenwachstum bis 140 cm für
    weibliche und bis 150 cm für männliche Erwachsene geht man von “ Kleinwuchs“ aus
  • Kinderlähmung ( ansteckende Viruserkrankung )
  • Multiple Skerose ( MS ) ( Erkrankung des Zentralnervensystems )
  • Schädigung des Zentralnervensystems ( neurologische Funktionsstörungen )
  • Querschnittslähmung
  • Ausfall der willkürlichen Muskelbewegung :
  • Verlust des Empfindungsvermögens:
  • Funktionsstörungen von inneren Organen:
  • Paraplegie (Lähmung beider Beine und / oder der Rumpfmusklatur)
  • Tetraplegie (Verletzung im Halswirbelbereich führen zu einer Viergliedmaßenlähmung und einer Beeinträchtigung der Atmung und der inneren Organe). Ein querschnittgelähmter Mensch ist nicht mehr in der Lage zu stehen und zu gehen. Er ist in der Regel auf den Rollstuhl und eine sitzende Tätigkeit angewiesen. Dies sind zugleich die bestimmenden Merkmale im Rahmen der beruflichen Ein – oder Wiedereingliederung.